SATZUNG DES TSV WEMDING 1892 E.V.

§ 1Vereinsname

1.   Der Verein führt den Namen „TSV Wemding 1892 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wemding und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Vereinszweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“ (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

·     Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

·     Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheims sowie die Turn- und Sportgeräte

·     Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

·     Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

6.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

7. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beantragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

8.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

2.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand  zum Ende des Geschäftsjahres  erfolgen.

4.  Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins sowie bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Vorstand zugehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung über den Ausschluss.

Im Interesse des Vereins kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig erklären.

5.  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

6.  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in „4“ genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Mitglieder, gegen die eine der vorher stehenden Maßregelungen ausgesprochen worden sind, sind für maximal ein Jahr nicht in ein Amt des Vereins wählbar. Sollten sie ein Amt ausüben, ruht es für diese Zeit. Die genaue Zeit legt der Vereinsausschuss fest. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist vereinsintern nicht anfechtbar.

7.  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1.  der Vorstand

2.  der Vereinsauschuss

3.  die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1.   dem 1. Vorsitzenden

2.  dem 2. Vorsitzenden

3.  dem 3. Vorsitzenden, der zugleich Schatzmeisters ist.

4.  dem Schriftführer

5.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden oder Schriftführer gemeinsam oder durch den 3. Vorsitzenden mit dem Schriftführer gemeinsam vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende oder Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

6.  Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Personen, welche gegen die Interessen des Vereins oder den Vereinszweck handelten bzw. handeln, können nicht Vorstand werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

7.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeder der für den Verein tätig ist, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5.000,00 für den Einzelfall  bis zu einem Geschäftswert von Euro 25.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.

Rechtsgeschäften über den Geschäftswert von mehr als Euro 25.000,00 muss die Mitgliederversammlung zustimmen.

9.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6Vereinsausschuss

1.  Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)  den Mitgliedern des Vorstandes,

b)  den Abteilungsleitern

Zum Vereinsausschuss können auch Ehrenvorsitzende geladen werden, falls solche ernannt worden sind. Sie sind nicht stimmberechtigt.

2. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. Die Festsetzung des Aufgabenbereichs und die Anzahl der Ausschussmitglieder entscheidet der Vereinsausschuss.

3.Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

4.Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

2.Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen im Amtsblatt der Stadt Wemding, auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

3.  Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

4.  Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6.  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

7.  Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.  Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

9.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können Abteilungsleiter für die Dauer von jeweils 3 Jahren wählen. Auf Antrag aus der Abteilungsversammlung kann die Wahl per Akklamation (Handzeichen) stattfinden.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Führen sie nach Bewilligung durch den Vereinsausschuss Unterkassen, so sind sie unter Beachtung des § 2 (Vereinszweck) zu führen und mindestens einmal jährlich über die Hauptkasse (TSV-Schatzmeister) abzurechnen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Aufnahmegebühr/Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen wie z.B. Sonderzahlungen i.H. von zwei Jahresbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

2.  Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Wemding mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

3.  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in  § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. März 2009 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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